Rechtsprechung
OVG Berlin, 16.11.2004 - 8 S 130.04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Versetzung eines Schülers in die nächst höhere Klasse; Benotung der Leistungen eines Schülers mit der Note "mangelhaft" in drei Unterrichtsfächern sowie Folgen dieser Benotung; Möglichkeiten der Nachversetzung; Erteilung von Zeugnisnoten als ...
- Judicialis
SchulG § 58; ; SchulG § 58 Abs. 5; ; SchulG § 59; ; SchulG § 59 Abs. 1 Satz 1; ; SchulG § 59 Abs. 2 Satz 1; ; SchulG § 59 Abs. 2 Satz 2; ; SchulG § 59 Abs. 8; ; SchulG § 59 Abs. 8 ... Satz 1; ; SchulG § 59 Abs. 8 Satz 2; ; SchulG § 59 Satz 1 a.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.08.2004 - 3 A 525.04
- OVG Berlin, 16.11.2004 - 8 S 130.04
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. …
Auszug aus OVG Berlin, 16.11.2004 - 8 S 130.04
I-Ordnung niedergelegten Kriterien bei der Versetzungsentscheidung für eine Übergangszeit bis zum Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt und die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Schule gewährleistet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155, 157).
- VG Berlin, 26.09.2013 - 3 K 269.12
Bildung von Klassen und die Zuweisung einzelner Schüler; ausgestalteter Anspruch …
Abgesehen davon, dass der Klägerin die Möglichkeit geboten wurde, während der Monate November und Dezember 2011 sowie März und April 2012 durch Oberstufenschüler betreut zu werden und für sie im Februar 2012 für das Fach Englisch ein Förderplan erstellt und darin individuelle Fördermaßnahmen aufgezeigt wurden, hätte ein dahingehendes Unterlassen weder einen Anspruch auf Erteilung einer besseren Note noch auf Versetzung begründen können (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - zum Bildungsplan).Sind die Erziehungsberechtigten der Auffassung, dass die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so haben sie die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen, da nur bei einer zeitnahen Klärung und Behebung etwaiger Mängel das Versetzungsziel erreicht werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O.).
- VG Berlin, 26.09.2013 - 3 K 271.12
Kein Anspruch von Schülern nichtdeutscher Herkunft auf bestimmte …
Abgesehen davon, dass der Klägerin die Möglichkeit geboten wurde, während der Monate November und Dezember 2011 sowie März und April 2012 durch Oberstufenschüler betreut zu werden und für sie im Februar 2012 für das Fach Englisch ein Förderplan erstellt und darin individuelle Fördermaßnahmen aufgezeigt wurden, hätte ein dahingehendes Unterlassen weder einen Anspruch auf Erteilung einer besseren Note noch auf Versetzung begründen können (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - zum Bildungsplan).Sind die Erziehungsberechtigten der Auffassung, dass die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so haben sie die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen, da nur bei einer zeitnahen Klärung und Behebung etwaiger Mängel das Versetzungsziel erreicht werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O.).
- VG Berlin, 09.08.2013 - 3 L 509.13
Nicht-Bestehen der Probezeit an einem Gymnasium
Abgesehen davon, dass im September 2012, Januar und März 2013 für die Fächer, in denen mangelhafte Benotungen drohten, Förderpläne erstellt und darin individuelle Fördermaßnahmen aufgezeigt wurden, würde ein dahingehendes Unterlassen weder einen Anspruch auf Erteilung einer besseren Note noch auf Versetzung begründen können (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - zum Bildungsplan).Sind die Erziehungsberechtigten der Auffassung, dass die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so haben sie die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen, da nur bei einer zeitnahen Klärung und Behebung etwaiger Mängel das Versetzungsziel erreicht werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 a.a.O.).
- VG Berlin, 26.10.2009 - 3 L 501.09
Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung hinsichtlich der Bewertung …
Im Übrigen entspricht es der obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer, dass unterbliebene Hinweise auf eine Versetzungsgefährdung, eventuelle Fehler beim Erstellen eines Bildungsplanes oder bei der Durchführung individueller Fördermaßnahmen gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht dazu führen, dass die davon betroffenen Noten nicht zu berücksichtigen wären und gegebenenfalls einen Versetzungsanspruch begründen könnten (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 -). - VG Berlin, 11.09.2009 - 3 L 442.09
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Nichtversetzungsentscheidung
Der Antragsgegner hat insoweit jedoch zutreffend die Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der Staatlichen Fachschule für Farb- und Lacktechnik Berlin vom 30. April 1990 (ABl. S. 852), zuletzt geändert am 12. April 2000 (ABl. S. 1546) herangezogen, die aufgrund des § 59 Satz 1 SchulG a.F. erlassen worden waren und die sich für eine Übergangszeit bis zum Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung als hinreichende konkretisierende Regelung der in § 59 Abs. 2 SchulG n.F. getroffenen Vorgaben für die Versetzung darstellen; denn sie bilden weiterhin die ständige Verwaltungspraxis des Antragsgegners ab (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 24. August 2004 - VG 3 A 525.04 - sowie Beschlüsse des OVG Berlin vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - und vom 5. Februar 2004 - OVG 8 S 224.03 -).